Vereinssatzung der Interessengemeinschaft Potsdamer Straße e.V.

1:  Vereinsname Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Potsdamer Straße“ mit dem Zusatz „e.V.“nach der Eintragung in das Vereinsregister.Sitz des Vereins ist Berlin. 2:  Vereinszweck Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich ideelle und gemeinnützige Zwecke im Sinne des im dritten Abschnitt der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Vereinszweck wird erreicht durch: Förderung der alten Wohn- und Geschäftsgegend vom Kleistpark bis zur Potsdamer Brücke einschließlich der Anliegerstraßen. Zu diesem Zweck beschäftigt sich der Verein mit Einwirkung auf die Stadtplanung und Straßenbildgestaltung im gesamten Einzugsbereich der Potsdamer Straße, mit Aufklärung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Information der Mitglieder; Vorschlägen zur Verbesserung der Infrastruktur und der Wohnbesiedlung sowie Vorschlägen zur Lösung von Verkehrsproblemen und Förderung des Umweltschutzes. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Vereinsmitglied oder fremde Personen dürfen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsvermögen. 3: Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Lebenswerden, die ihren Wohnsitz oder Geschäftsstelle in Berlin hat. Die Mitgliedschaft wird allein durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahmeder Vorstand durch schriftliche Mitteilung ohne Begründung entscheidet. Personen, die sich Verdienste um den Verein und seine Ziele oder insbesondere um die Gegend der Potsdamer Straße erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins unter Gewährung der Beitragsfreiheit gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Auflösung des Vereins
  • durch Tod des Mitgliedes
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig; für das laufende Geschäftsjahr ist dennoch der Jahresbeitrag fällig.
  • durch Ausschluss:
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss wird das Mitglied persönlich oder schriftlich angehört und hat Anspruch auf eine schriftliche, begründete Entscheidung. Die Vorstandsentscheidung ist dem Mitglied mit Einschreiben (Rückschein) zuzustellen. Der Ausschluss erfolgt außerdem, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Falls der Vorstand seine Entscheidung nicht zugunsten des Mitgliedes abändert, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Fortbestand der Mitgliedschaft. Durch Beendigung der Mitgliedschaft fallen alle Ansprüche aus dieser fort, mit Ausnahmerückst.ndiger Beitragsforderungen des Vereins. Beiträge, Sacheinlagen, Spenden und sonstige Leistungen an den Verein werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgewährt. 5: Beiträge und Pflichten Der Verein erhebt von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus bis 31.3. des Jahres fällig sind; sie werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von jeder Zahlungsverpflichtung befreit. 6: Organe des Vereins Die Vereinsorgane sind:
  • Der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, mit besonderen Aufgaben und vorübergehend, geschaffen werden. 7: Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen stimmberechtigte Mitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied vertritt stets einzeln den Verein nach §26 BGB. Ein stellvertretendes Vorstandsmitglied nimmt den Aufgabenbereich des Schatzmeisters wahr; das andere stellvertretende Vorstandsmitglied ist Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Abstimmung geheim erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn der Versammlung die schriftliche Einverständniserklärung vorliegt; diese muss nicht die Funktion des Vorstandsmitglieds angeben. Diese Erklärung gilt als Annahme der Wahl. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder am Beschluss mitwirken. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. Zuständigkeit:
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt.
  • Der Vorstand kann sich innerhalb folgender Aufgaben durch Bevollmächtigte vertreten lassen:
  • Finanzwesen einschließlich Beitragseinziehung, Jahresbericht und Jahresrechnung.
  • Rechtsverkehr mit Ämtern und Behörden.
  • Organisation, Durchführung und Vertragsregelungen von Informations-, Förderungs- und sonstigen Veranstaltungen, die er zur Erreichung des Satzungszweckes für nützlich oder erforderlich hält.
8: Geschäftsführung Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand geführt. Vom Vorstand bestimmte Bevollmächtigte handeln mit Wirkung für den Verein innerhalb der erteilten Vollmacht. 9: Mitgliederversammlung Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird in jedem Falle durch den Vorstand per Email mit einer Frist vondrei Wochen einberufen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben, welcheder Vorstand festlegt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag voneinem Drittel der Vereinsmitglieder verpflichtet. Der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen bzw. deren Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Mitglieder, die am Termin der Versammlung verhindert sind, können schriftliche Äußerungen und Stellungnahmen zu einzelnen Tagungsordnungspunkten abgeben. Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahres- sowie des Kassenberichts.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
  • Festsetzung der Beiträge.
  • Beschlüsse zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand und etwaige weitere Einrichtungen und Bevollmächtigte des Vereins sind berechtigt, Empfehlungen der Mitgliederversammlung einzuholen. Ablauf von Mitgliederversammlungen: Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Satzungsänderungen – einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes – können nur auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst werden. Für sonstige Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erfolgen. Die Abstimmungen sind offen, können auf Antrag geheim durchgeführt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Protokoll enthält: Ort und Zeit der Versammlung, Versammlungsleiter, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse im Wortlaut und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut niedergeschrieben werden. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 10: Auflösung des Vereins Die die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung wählt Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an das Land Berlin (Landeskonservator) mit der Auflage, es für die Denkmalspflege im Einzugsbereich der Potsdamer Straße zu verwenden. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mir Erlaubnis des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden. Die Satzung ist am 17.04.2020 vom Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.